Reiterverein 1927 e.V. Alsdorf
Reiterverein 1927 e.V. Alsdorf

Satzung

S A T Z U N G

 

Des Reitervereins 1927 e.V. Alsdorf

 

 

 

§  1

 

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Reiterverein 1927 e.V. Alsdorf“. Sein Sitz ist Alsdorf.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen.

 

 

 

§  2

 

Zweck des Vereins

 

1.         Der im Jahre 1927 gegründete Reiterverein e.V. verfolgt ausschließlich

            und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes

            „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er bezweckt die
            Förderung
 der Zucht und Prüfung des deutschen Warmblutpferdes, sowie
           die Förderung
 des Reitsportes.

 

2.         Der Verein kann sich anderen Sportverbänden anschließen.

 

3.         Das Vereinsvermögen dient ausschließlich den Zwecken des Vereins.

            Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
            eigenwirtschftliche  Zwecke. Etwaige Mittel dürfen nur für die
            satzungsmäßigen Zwecke verwendet  werden. Die Mitglieder erhalten
            keine Zuwendungen des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder
            bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre
            eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten

            Sacheinlagen zurück.

 

4.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
             sind,
 oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

 

§  3

 

Mitgliedschaft und Aufnahme

 

1.         Der Verein besteht aus Mitgliedern. Hierbei werden unterschieden :

            a) aktive Mitglieder über 18 Jahre,

            b) aktive Mitglieder unter 18 Jahren,

            c) inaktive Mitglieder,

            d) Ehrenmitglieder.

 

2.         Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Diese erfolgt auf
            schriftlichen
 Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit
            einfacher Stimmenmehrheit.

            Eine Begründung für die Ablehnung einer Aufnahme kann nicht gefordert              werden.

            Die Entscheidung des Vorstandes wird dem Antragsteller schriftlich                          mitgeteilt.

 

3.         Jedes aufgenommene Mitglied erhält eine Satzung.

 

4.         Die Mitgliedschaft endet :

 

            a) durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes jeweils zum Ende des                               Kalenderjahres,

 

            b) wenn das Mitglied seine Beiträge trotz dreimaliger Mahnung im                                 Abstand von je einem Monat nicht zahlt,

 

            c) durch Beschluß des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit, wenn das Mitglied                        durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins                             gefährdet.

 

5.         Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, auf der nächsten                                      Mitgliederversammlung schriftlich gegen den Beschluß nach § 3,4c                            Einspruch einzulegen. Die Mitglieder-Versammlung entscheidet über                      diesen Einspruch mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

6.         Der Ausgeschiedene hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

7.         Die Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft Mitgliedern                    und anderen Personen verleihen, die sich besonders um den Verein und                  seine Zwecke verdient gemacht haben. Die Entscheidung erfolgt mit                          einfacher Stimmenmehrheit.

 

 

 

§  4

 

Aufnahmegebühr und Beiträge

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Aufnahmegebühr und außerdem einen Jahresbeitrag zu zahlen, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Die Beitragszahlung hat bis zum 30. Juni des laufenden Jahres zu erfolgen.

 

 

 

§  5

 

 

Organe des Vereins sind :

 

1.         der Vorstand,

2.         die Mitgliederversammlung,

3.         die Kassenprüfer.

 

 

 

 

§  6

 

Vereinsleitung

 

Die Vereinsleitung erfolgt durch den Vorstand. Er wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt geheim und mit einfacher Stimmenmehrheit. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

 

§  7

 

Vorstand

 

a)         Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern :

 

1.         Vorsitzender,

2.         stellvertretender Vorsitzender,

3.         Geschäftsführer,

4.         Kassenwart,

5.         Sportwart,

6.         Jugendwart,

7.         Beisitzer.

 

b)        Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder des                            Vorstandes  anwesend sind.

 

 

§  8

 

Aufgaben und Recht des Vorstandes

 

A)        Die Vorsitzenden

 

            a. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne                      des § BGB 26 gerichtlich und außergerichtlich. Jeder derselben ist allein                  vertretungsberechtigt.

 

            b. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter berufen die Vorstandssitzung                       und die Mitgliederversammlung ein und leiten diese. Er überwacht und                   koordiniert die Aufgaben der anderen Vorstandsmitglieder.

 

B)        Der Geschäftsführer

 

            Der Geschäftsführer ist verantwortlich für :

 

            a. den gesamten Schriftverkehr des Vereins,

 

            b. Sitzungsprotokolle der  Mitgliederversammlungen und                                                Vorstandssitzungen.

                In der Regel werden Ergebnisprotokolle verlangt.

 

            c. Einberufung einer Mitgliederversammlung bei Ausfall des Vorsitzenden                  und  dessen Stellvertreters. Er hat diese zu leiten.

 

C)        Der Kassenwart

 

            a. Er ist verantwortlich für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge und                              Aufnahmegebühren und hat allen mit Kassenangelegenheiten                                    notwendigen Schriftverkehr zu  führen.

 

            b. Er ist verantwortlich für eine ordnungsgemäße Buchführung, die er vor                   jeder Hauptversammlung 2 Kassenprüfern zur Einsichtnahme vorlegen                   muß.

 

            c. Auf der Hauptversammlung erstattet er seinen Kassenbericht.

 

            d. Er führt Zahlungsanweisungen aus :

 

                        1. bis 500.-Euro im Rahmen der üblichen Vereinstätigkeit.

                        2. bis 1000.- Euro gemeinsam mit dem Vorsitzenden bzw. dessen                                  Stellvertreter.

                        3. bis 5000.- Euro nach Beschluß der Vorstandes.

                        4. Beträge über 5000.- Euro nach Beschluß der                                                                     Mitgliederversammlung.

 

            e. Ausgenommen von § 8d sind Zahlungen bei Turnierveranstaltungen                        und  Zahlungen für Baumaßnahmen, die von der Mitgliedsversammlung                  beschlossen wurden.

 

D)        Der Sportwart

 

            Der Sportwart ist verantwortlich für alle sportlichen Angelegenheiten des                 Vereins.

 

E)        Der Jugendwart

 

            Er vertritt die Interessen der Mitglieder unter 18 Jahre in den                                    Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen. Er leitet und                       koordiniert verantwortlich  sportliche und gesellige Veranstaltungen der                 Jugend. Die Vereinsmitglieder unter 18 Jahren haben für die Wahl des                     Jugendwartes ein Vorschlagsrecht.

            Die Mitgliederversammlung bleibt dadurch in ihrer Entscheidung frei.

 

F)        Der Beisitzer

 

            Der Beisitzer übernimmt wie auch alle anderen Vorstandsmitglieder                        weitere Aufgaben der Vereinsführung. Über die Zuordnung weiterer                          Geschäftsbereiche  entscheidet der Vorstand.

 

 

§  9

 

Mitgliederversammlungen

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie ist ebenfalls einzuberufen wenn 10 Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen. Die Ladungsfrist beträgt 10 Tage.

 

A.        Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich im 1. Quartal des                    Jahres statt.

            Sie beschließt über :

 

            1. Entlastung des Vorstandes,

            2. Neuwahlen des Vorstandes,

            3. Wahl der Kassenprüfer.

 

B.        Die Mitgliederversammlung beschließt über :

 

            1. außerordentliche Kassengeschäfte, insbesondere über Aufnahmen von                   Darlehen, Umlagen und Zahlungen von Beträgen über 5000,- Euro

 

 

 

            2. Vertragsagschlüsse,

 

            3. Satzungsänderungen

 

            4. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

            Die Beschlüsse werden außer bei Satzungsänderungen mit einfacher                        Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 18                        Jahren. Beschlußfähig ist jede Versammlung nach ordnungsgemäßer                        Ladung ohne Rücksicht  auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

 

C.        Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift                  zu  fertigen, die vom Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterzeichnen                sind. Beschlüsse sind  wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

 

 

§  10

 

Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn die Tagesordnung sie vorsieht und sie den Mitgliedern im Wortlaut mit der Einladung zugeschickt wurden. Die Mitgliederversammlung ist an den Text des übersandten Vorschlages nicht gebunden. Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. ( § 33 BGB )

 

 

§  11

 

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur einer dazu besonders einberufenen Hauptversammlung, bei  Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder, mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke oder bei seiner Aufhebung dem Deutschen Roten Kreuz

zugeführt.

 

 

Bei unzufriedener Beteiligung an dieser Versammlung ist innerhalb eines Monats eine weitere Hauptversammlung einzuberufen, in der alsdann der Auflösungsbeschluß mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefaßt werden kann.

Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 16.04.1973 beschlossen.

 

Paragraph 2 wurde auf der Mitgliederversammlung am 05.04.1976 geändert.

 

Die Paragraphen 2 und 11 wurden vom Vorstand geändert und auf der Jahreshauptversammlung am 01.03.1993 von den Mitgliedern beschlossen.

 

 

 

 

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