S A T Z U N G
Des Reitervereins 1927 e.V. Alsdorf
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Reiterverein 1927 e.V. Alsdorf“. Sein Sitz ist Alsdorf.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der im Jahre 1927 gegründete Reiterverein e.V. verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er bezweckt die
Förderung der Zucht und Prüfung des deutschen Warmblutpferdes, sowie
die Förderung des Reitsportes.
2. Der Verein kann sich anderen Sportverbänden anschließen.
3. Das Vereinsvermögen dient ausschließlich den Zwecken des Vereins.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschftliche Zwecke. Etwaige Mittel dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder
bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre
eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten
Sacheinlagen zurück.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft und Aufnahme
1. Der Verein besteht aus Mitgliedern. Hierbei werden unterschieden :
a) aktive Mitglieder über 18 Jahre,
b) aktive Mitglieder unter 18 Jahren,
c) inaktive Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Diese erfolgt auf
schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit.
Eine Begründung für die Ablehnung einer Aufnahme kann nicht gefordert werden.
Die Entscheidung des Vorstandes wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
3. Jedes aufgenommene Mitglied erhält eine Satzung.
4. Die Mitgliedschaft endet :
a) durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes jeweils zum Ende des Kalenderjahres,
b) wenn das Mitglied seine Beiträge trotz dreimaliger Mahnung im Abstand von je einem Monat nicht zahlt,
c) durch Beschluß des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins gefährdet.
5. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, auf der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich gegen den Beschluß nach § 3,4c Einspruch einzulegen. Die Mitglieder-Versammlung entscheidet über diesen Einspruch mit einfacher Stimmenmehrheit.
6. Der Ausgeschiedene hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
7. Die Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft Mitgliedern und anderen Personen verleihen, die sich besonders um den Verein und seine Zwecke verdient gemacht haben. Die Entscheidung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 4
Aufnahmegebühr und Beiträge
Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Aufnahmegebühr und außerdem einen Jahresbeitrag zu zahlen, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Die Beitragszahlung hat bis zum 30. Juni des laufenden Jahres zu erfolgen.
§ 5
Organe des Vereins sind :
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung,
3. die Kassenprüfer.
§ 6
Vereinsleitung
Die Vereinsleitung erfolgt durch den Vorstand. Er wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt geheim und mit einfacher Stimmenmehrheit. Wiederwahl ist zulässig.
§ 7
Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern :
1. Vorsitzender,
2. stellvertretender Vorsitzender,
3. Geschäftsführer,
4. Kassenwart,
5. Sportwart,
6. Jugendwart,
7. Beisitzer.
b) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
§ 8
Aufgaben und Recht des Vorstandes
A) Die Vorsitzenden
a. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne des § BGB 26 gerichtlich und außergerichtlich. Jeder derselben ist allein vertretungsberechtigt.
b. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter berufen die Vorstandssitzung und die Mitgliederversammlung ein und leiten diese. Er überwacht und koordiniert die Aufgaben der anderen Vorstandsmitglieder.
B) Der Geschäftsführer
Der Geschäftsführer ist verantwortlich für :
a. den gesamten Schriftverkehr des Vereins,
b. Sitzungsprotokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.
In der Regel werden Ergebnisprotokolle verlangt.
c. Einberufung einer Mitgliederversammlung bei Ausfall des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters. Er hat diese zu leiten.
C) Der Kassenwart
a. Er ist verantwortlich für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren und hat allen mit Kassenangelegenheiten notwendigen Schriftverkehr zu führen.
b. Er ist verantwortlich für eine ordnungsgemäße Buchführung, die er vor jeder Hauptversammlung 2 Kassenprüfern zur Einsichtnahme vorlegen muß.
c. Auf der Hauptversammlung erstattet er seinen Kassenbericht.
d. Er führt Zahlungsanweisungen aus :
1. bis 500.-Euro im Rahmen der üblichen Vereinstätigkeit.
2. bis 1000.- Euro gemeinsam mit dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter.
3. bis 5000.- Euro nach Beschluß der Vorstandes.
4. Beträge über 5000.- Euro nach Beschluß der Mitgliederversammlung.
e. Ausgenommen von § 8d sind Zahlungen bei Turnierveranstaltungen und Zahlungen für Baumaßnahmen, die von der Mitgliedsversammlung beschlossen wurden.
D) Der Sportwart
Der Sportwart ist verantwortlich für alle sportlichen Angelegenheiten des Vereins.
E) Der Jugendwart
Er vertritt die Interessen der Mitglieder unter 18 Jahre in den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen. Er leitet und koordiniert verantwortlich sportliche und gesellige Veranstaltungen der Jugend. Die Vereinsmitglieder unter 18 Jahren haben für die Wahl des Jugendwartes ein Vorschlagsrecht.
Die Mitgliederversammlung bleibt dadurch in ihrer Entscheidung frei.
F) Der Beisitzer
Der Beisitzer übernimmt wie auch alle anderen Vorstandsmitglieder weitere Aufgaben der Vereinsführung. Über die Zuordnung weiterer Geschäftsbereiche entscheidet der Vorstand.
§ 9
Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie ist ebenfalls einzuberufen wenn 10 Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen. Die Ladungsfrist beträgt 10 Tage.
A. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich im 1. Quartal des Jahres statt.
Sie beschließt über :
1. Entlastung des Vorstandes,
2. Neuwahlen des Vorstandes,
3. Wahl der Kassenprüfer.
B. Die Mitgliederversammlung beschließt über :
1. außerordentliche Kassengeschäfte, insbesondere über Aufnahmen von Darlehen, Umlagen und Zahlungen von Beträgen über 5000,- Euro
2. Vertragsagschlüsse,
3. Satzungsänderungen
4. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Die Beschlüsse werden außer bei Satzungsänderungen mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 18 Jahren. Beschlußfähig ist jede Versammlung nach ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
C. Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 10
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn die Tagesordnung sie vorsieht und sie den Mitgliedern im Wortlaut mit der Einladung zugeschickt wurden. Die Mitgliederversammlung ist an den Text des übersandten Vorschlages nicht gebunden. Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. ( § 33 BGB )
§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur einer dazu besonders einberufenen Hauptversammlung, bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder, mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke oder bei seiner Aufhebung dem Deutschen Roten Kreuz
zugeführt.
Bei unzufriedener Beteiligung an dieser Versammlung ist innerhalb eines Monats eine weitere Hauptversammlung einzuberufen, in der alsdann der Auflösungsbeschluß mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefaßt werden kann.
Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 16.04.1973 beschlossen.
Paragraph 2 wurde auf der Mitgliederversammlung am 05.04.1976 geändert.
Die Paragraphen 2 und 11 wurden vom Vorstand geändert und auf der Jahreshauptversammlung am 01.03.1993 von den Mitgliedern beschlossen.